
Neue EU-Vorgaben ab Oktober 2026 – kein pauschaler Austausch bestehender Schaumfeuerlöscher erforderlich
Die neuen europäischen Beschränkungen für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in Feuerlöschschäumen werfen derzeit zahlreiche Fragen auf: Müssen bestehende Schaumfeuerlöscher bereits 2026 ausgetauscht werden? Dürfen vorhandene Geräte weiterhin verwendet werden? Und was ist bei Neuanschaffungen zu beachten?
Die wichtigste Information vorweg
Der 23. Oktober 2026 bedeutet kein generelles Verwendungsverbot für bereits vorhandene Schaumfeuerlöscher.
Die neue europäische PFAS-Regelung unterscheidet insbesondere zwischen dem Inverkehrbringen und der Verwendung PFAS-haltiger Feuerlöschschäume.
Was gilt für tragbare Feuerlöscher?
Mit der Verordnung (EU) 2025/1988 wurde Anhang XVII der REACH-Verordnung um eine umfassende Beschränkung von PFAS in Feuerlöschschäumen ergänzt. Die neue allgemeine Beschränkung erfasst PFAS in Feuerlöschschäumen grundsätzlich ab einer Konzentration von 1 mg/l für die Summe aller PFAS.
Für tragbare Feuerlöscher gelten besondere Übergangsfristen:
Inverkehrbringen
PFAS-haltige Feuerlöschschäume in tragbaren Feuerlöschern dürfen grundsätzlich noch bis 23. Oktober 2026 in Verkehr gebracht werden.
Für alkoholbeständige Feuerlöschschäume in tragbaren Feuerlöschern gilt eine verlängerte Frist bis 23. April 2027.
Verwendung bestehender Feuerlöscher
Für bereits vorhandene tragbare Feuerlöscher ist eine deutlich längere Übergangsfrist vorgesehen.
PFAS-haltige Feuerlöschschäume dürfen in tragbaren Feuerlöschern nach der neuen allgemeinen PFAS-Regelung grundsätzlich noch bis 31. Dezember 2030 verwendet werden.
Ein pauschaler Austausch bestehender Schaumfeuerlöscher zum 23. Oktober 2026 ist aufgrund der Verordnung (EU) 2025/1988 nicht erforderlich.
Achtung: Andere PFAS-Beschränkungen bleiben relevant
Die Übergangsfrist bis Ende 2030 bedeutet allerdings nicht automatisch, dass jedes ältere PFAS-haltige Löschmittel unabhängig von seiner chemischen Zusammensetzung bis zu diesem Zeitpunkt verwendet werden darf.
Für bestimmte PFAS beziehungsweise PFAS-Stoffgruppen bestehen bereits eigene europäische Beschränkungen. Dazu zählen unter anderem PFOS, PFOA und PFHxS sowie weitere bereits gesondert regulierte Stoffgruppen.
Für PFHxA, ihre Salze und PFHxA-verwandte Stoffe bestehen aufgrund der Verordnung (EU) 2024/2462 ebenfalls besondere Regelungen.
Seit 10. April 2026 gelten beispielsweise Beschränkungen für PFHxA, ihre Salze und PFHxA-verwandte Stoffe in Feuerlöschschäumen und Feuerlöschschaumkonzentraten für:
- Ausbildungs- und Prüfzwecke – mit einer Ausnahme für bestimmte Funktionsprüfungen, sofern sämtliche Freisetzungen aufgefangen werden – sowie
- öffentliche Feuerwehren und private Feuerwehren, die die Funktion öffentlicher Feuerwehren wahrnehmen,
jeweils unter Berücksichtigung der in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen und Ausnahmen. Eine Beurteilung allein anhand der allgemeinen Übergangsfrist bis Ende 2030 ist daher nicht ausreichend.
Was sollten Brandschutzverantwortliche jetzt tun?
Für Betriebe besteht kein Anlass für einen unkoordinierten Komplettaustausch vorhandener Schaumfeuerlöscher. Sehr wohl besteht jedoch Handlungsbedarf für eine systematische Bestandsaufnahme und Umstellungsplanung.
Brandschutzverantwortliche sollten jetzt insbesondere:
- vorhandene Schaumfeuerlöscher vollständig erfassen,
- Hersteller, Typ, Baujahr und verwendetes Löschmittel dokumentieren,
- den PFAS-Status des eingesetzten Löschmittels klären,
- bei fehlenden oder unklaren Angaben eine schriftliche Hersteller- oder Lieferantenauskunft einholen,
- prüfen, ob bereits bestehende Beschränkungen bestimmter PFAS-Stoffgruppen relevant sind,
- erforderliche Brandklassen und Löschleistungen am jeweiligen Standort überprüfen,
- geeignete PFAS-freie beziehungsweise rechtskonforme Ersatzlösungen bewerten und
- einen technisch und wirtschaftlich sinnvollen Austauschplan erstellen.
Neuanschaffungen bereits jetzt zukunftssicher planen
Bei Neuanschaffungen sollte bereits heute darauf geachtet werden, Feuerlöscher und Löschmittel auszuwählen, die den zukünftigen PFAS-Anforderungen entsprechen.
Dabei darf die brandschutztechnische Eignung nicht in den Hintergrund treten.
Entscheidend ist nicht nur, ob ein Löschmittel PFAS-frei ist, sondern ob der Feuerlöscher für die tatsächlich vorhandene Brandgefährdung geeignet ist und die erforderliche Löschleistung erreicht.
Die Umstellung sollte daher immer unter Berücksichtigung von Brandklassen, Löschleistung, Einsatzbereich und betrieblicher Gefährdung erfolgen.
Nicht jeder Schaumlöscher ist gleich
Allein aus der Bezeichnung „Schaumfeuerlöscher“ lässt sich nicht zuverlässig ableiten, welche PFAS im Löschmittel enthalten sind und welche rechtlichen Beschränkungen für das konkrete Produkt gelten.
Auch Alter, Baujahr oder allgemeine Löschmittelbezeichnungen reichen für eine belastbare Beurteilung nicht aus. Im Zweifelsfall sollte der PFAS-Status anhand der Produkt- und Herstellerunterlagen beziehungsweise durch eine schriftliche Auskunft des Herstellers oder Lieferanten geklärt werden.
Empfehlung des Brandschutzforum Austria
2026 sollte das Jahr der Bestandsaufnahme und Umstellungsplanung sein – nicht des unüberlegten Komplettaustausches.
Bestand erfassen.
PFAS-Status klären.
Rechtslage prüfen.
Geeignete Alternativen bewerten.
Austausch planmäßig durchführen.
Damit können Brandschutzverantwortliche die notwendige Umstellung rechtzeitig vorbereiten, unnötige Kosten vermeiden und gleichzeitig sicherstellen, dass die erforderliche Löschwirkung für die vorhandenen Brandgefährdungen erhalten bleibt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2025/1988 der Kommission vom 2. Oktober 2025 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 hinsichtlich per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen (PFAS) in Feuerlöschschäumen.
Verordnung (EU) 2024/2462 der Kommission vom 19. September 2024 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 hinsichtlich Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihrer Salze und PFHxA-verwandter Stoffe.
Hinweis: Die konkrete Zulässigkeit eines vorhandenen Feuerlöschschaums kann von dessen chemischer Zusammensetzung und bereits bestehenden stoffbezogenen Beschränkungen abhängen. Bei unklarem PFAS-Status ist daher eine produktbezogene Prüfung erforderlich.
Stand: August 2026
Bild: KI-generiert


